

Willkommen auf der Website des Verbandes der europäischen Zulassungsbehörden für Fahrzeuge und Fahrer (EReg).
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Willkommen auf der Website des Verbandes der europäischen Zulassungsbehörden für Fahrzeuge und Fahrer (EReg).
Das europäische Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem EUCARIS (EUropean Car and Driving Licence Information System) verbindet die zentralen elektronischen Systeme der europäischen Staaten zum Zwecke des gesicherten gegenseitigen Datenaustauschs miteinander.
EUCARIS ist eine Initiative mehrerer europäischer Länder und kann als Zusammenarbeit mehrerer nationaler Registrierungsbehörden bezeichnet werden.
Bei EUCARIS handelt es sich um ein System für den sicheren, EU-weiten Austausch von Fahrzeug- und Fahrerlaubnisregisterdaten zwischen berechtigten öffentlichen Stellen.
Ziel von EUCARIS ist es, die Verfolgung grenzüberschreitender Kriminalität, hierbei unter anderem die Aufdeckung von Fahrzeugdiebstählen, die Erhöhung der Verkehrssicherheit, die Terrorismusbekämpfung und die Eindämmung des Führerscheintourismus zu unterstützen.
Innerhalb der EUCARIS-Organisation ist die Generalversammlung die höchste Behörde. Die Generalversammlung versammelt hohe Vertreter nationaler Fahrzeug- und Führerscheinzulassungsbehörden wie Ministerien und Regierungsbehörden. Die Generalversammlung legt die zu verfolgende Politik fest, billigt den Jahresabschluss, das Budget und die jährlichen Beiträge und trifft Vorkehrungen für die Systemverwaltung.
Die Generalversammlung ernennt das EUCARIS-Sekretariat und die verantwortliche Partei für die Durchführung der Verwaltung des Betriebssystems, die aus den Mitgliedstaaten ausgewählt werden. Derzeit ist die niederländische Fahrzeugbehörde (RDW) sowohl für das EUCARIS-Sekretariat als auch für die EUCARIS-Operationen verantwortlich.
Im Jahr 2020 wurde Herr Servi Beckers von der niederländischen Fahrzeugbehörde (RDW) für einen Zeitraum von drei Jahren zum EUCARIS-Vorsitzenden gewählt. Der Vorsitzende leitet unter anderem die Geschäfte von EUCARIS, gibt Anweisungen an das EUCARIS-Sekretariat und die EUCARIS-Operationen, leitet die Sitzungen der Generalversammlung und vertritt und fördert EUCARIS.
EUCARIS Operations wird von einer technischen Arbeitsgruppe unterstützt. Diese Gruppe besteht aus Vertretern der Benutzergruppen. Unter anderem unterstützen sie EUCARIS Operations bei der Festlegung von Anforderungen und Funktionsspezifikationen. Die Generalversammlung kann weitere Arbeitsgruppen einrichten, die sich mit administrativen, finanziellen, technischen oder gerichtlichen Fragen befassen.
In enger Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe des EU-Rates für Informationsaustausch und Informationsmanagement (IXIM) beschließt die Generalversammlung auf der Grundlage der Beschlüsse 2008/615 / JI und 2008/616 / JI des EU-Rates über den sogenannten Prüm-Antrag
Wir erteilen Ihnen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Eintragungen.
Das europäische Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem EUCARIS (EUropean Car and Driving Licence Information System) ermöglicht einen Abruf von Daten aus den zentralen Fahrzeug- und Führerscheinregistern der beteiligten Staaten.
Informieren Sie sich über die Bepunktung der Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Zuordnung bei Fahranfängern auf Probe, Regelsätze und Fahrverbote. Die folgenden Delikte sind nach den Bußgeldkatalog-Nummern (BKat-Nr.) sortiert.
Auf den Statistikseiten des EUCARIS geben wir Ihnen einen Überblick zu amtlichen Zahlen und Fakten rund um das Kraftfahrzeug (Kfz) und seine Nutzer. Das Angebot dieser Daten wird kontinuierlich aktualisiert.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass originär der Fahrzeughalter die Außerbetriebsetzung veranlassen muss. Das Folgende bezieht sich insofern nur auf die Verfahrensweise, wenn dies unterlassen wurde.
Das KBA erhält jeden Monat eine Mitteilung über die im Vormonat in dem Staat erneut zugelassenen Fahrzeuge, die zuvor in Deutschland zugelassen waren. Sind die übermittelten Fahrzeugdaten einwandfrei und ist das Fahrzeug noch in Deutschland zugelassen, erhält die zuständige Zulassungsbehörde eine Mitteilung vom KBA. Die Zulassungsbehörde setzt das Fahrzeug nach Prüfung des Sachverhalts außer Betrieb. Das Finanzamt und Ihre Versicherung werden über die Außerbetriebsetzung informiert und treten mit Ihnen in Kontakt.
Ist Ihr Fahrzeug schon länger als zwei Monate im EU-Ausland erneut zugelassen und in Deutschland noch nicht außer Betrieb gesetzt, können Sie sich an die für Sie zuständige Zulassungsbehörde wenden, um dort Auskünfte über die weitere Vorgehensweise zu erhalten.
Rechtsgrundlage: Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/37/EG sowie § 13 Abs. 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass originär der Fahrzeughalter die Außerbetriebsetzung veranlassen muss. Das Folgende bezieht sich insofern nur auf die Verfahrensweise, wenn dies unterlassen wurde.
Das KBA erhält jeden Monat eine Mitteilung über die im Vormonat in dem Staat erneut zugelassenen Fahrzeuge, die zuvor in Deutschland zugelassen waren. Sind die übermittelten Fahrzeugdaten einwandfrei und ist das Fahrzeug noch in Deutschland zugelassen, erhält die zuständige Zulassungsbehörde eine Mitteilung vom KBA. Die Zulassungsbehörde setzt das Fahrzeug nach Prüfung des Sachverhalts außer Betrieb. Das Finanzamt und Ihre Versicherung werden über die Außerbetriebsetzung informiert und treten mit Ihnen in Kontakt.
Ist Ihr Fahrzeug schon länger als zwei Monate im EU-Ausland erneut zugelassen und in Deutschland noch nicht außer Betrieb gesetzt, können Sie sich an die für Sie zuständige Zulassungsbehörde wenden, um dort Auskünfte über die weitere Vorgehensweise zu erhalten.
Rechtsgrundlage: Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/37/EG sowie § 13 Abs. 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass originär der Fahrzeughalter die Außerbetriebsetzung veranlassen muss. Das Folgende bezieht sich insofern nur auf die Verfahrensweise, wenn dies unterlassen wurde.
Das KBA erhält jeden Monat eine Mitteilung über die im Vormonat in dem Staat erneut zugelassenen Fahrzeuge, die zuvor in Deutschland zugelassen waren. Sind die übermittelten Fahrzeugdaten einwandfrei und ist das Fahrzeug noch in Deutschland zugelassen, erhält die zuständige Zulassungsbehörde eine Mitteilung vom KBA. Die Zulassungsbehörde setzt das Fahrzeug nach Prüfung des Sachverhalts außer Betrieb. Das Finanzamt und Ihre Versicherung werden über die Außerbetriebsetzung informiert und treten mit Ihnen in Kontakt.
Ist Ihr Fahrzeug schon länger als zwei Monate im EU-Ausland erneut zugelassen und in Deutschland noch nicht außer Betrieb gesetzt, können Sie sich an die für Sie zuständige Zulassungsbehörde wenden, um dort Auskünfte über die weitere Vorgehensweise zu erhalten.
Rechtsgrundlage: Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/37/EG sowie § 13 Abs. 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Senden Sie uns Ihre Frage in einer der EU-Sprachen. Sie können auch auf Ukrainisch und Russisch Fragen stellen. Bitte formulieren Sie Ihre Frage so genau wie möglich und vergewissern Sie sich, dass Sie Ihre Kontaktdaten korrekt angeben.
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