Registerauszug gemäß EU-Richtlinie
Auskunft aus dem EUCARIS Register
Behördenzugang zum EUCARIS-System kann digital beantragt werden – ohne technische Anbindung.
EReg - EUCARIS
Auszug beantragen
Sollte EUCARIS einen Antrag über dieses Formular erhalten, wird davon ausgegangen, dass ein berechtigtes Interesse an der Auskunft besteht.
Sofern der Antrag nicht personenbezogen oder nicht eindeutig zuordenbar ist, erfolgt keine Bearbeitung.
Bitte achten Sie auf vollständige und wahrheitsgemäße Angaben im Formular.
Rechtliche Grundlagen
Der Betrieb und die Nutzung des EUCARIS-Registers stützen sich u. a. auf folgende europäische Rechtsakte:
- – Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein
- – Verordnung (EU) 2018/1724 über den Zugang zu Verwaltungsverfahren
- – EUCARIS-Vertrag (zwischenstaatliche Grundlage)
Technische Besonderheiten
- – Das EUCARIS-Register basiert auf einer cloudbasierten Infrastruktur
- – Es besteht keine zentrale Datenspeicherung
- – Abfragen erfolgen ad hoc, also nur bei konkretem Anlass und unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen (insb. DSGVO
Kontakt und Rückfragen
Allgemeine Fragen zum EUCARIS-System beantworten wir über das Kontaktformular.
Für nationale Anliegen ist weiterhin die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde zu kontaktieren.
Kontakt
EUCARIS Secretariat
c/o RDW – the Netherlands Vehicle Authority
P.O. Box 777
2700 AT Zoetermeer
Niederlande
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass originär der Fahrzeughalter die Außerbetriebsetzung veranlassen muss. Das Folgende bezieht sich insofern nur auf die Verfahrensweise, wenn dies unterlassen wurde.
Das KBA erhält jeden Monat eine Mitteilung über die im Vormonat in dem Staat erneut zugelassenen Fahrzeuge, die zuvor in Deutschland zugelassen waren. Sind die übermittelten Fahrzeugdaten einwandfrei und ist das Fahrzeug noch in Deutschland zugelassen, erhält die zuständige Zulassungsbehörde eine Mitteilung vom KBA. Die Zulassungsbehörde setzt das Fahrzeug nach Prüfung des Sachverhalts außer Betrieb. Das Finanzamt und Ihre Versicherung werden über die Außerbetriebsetzung informiert und treten mit Ihnen in Kontakt.
Ist Ihr Fahrzeug schon länger als zwei Monate im EU-Ausland erneut zugelassen und in Deutschland noch nicht außer Betrieb gesetzt, können Sie sich an die für Sie zuständige Zulassungsbehörde wenden, um dort Auskünfte über die weitere Vorgehensweise zu erhalten.
Rechtsgrundlage: Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/37/EG sowie § 13 Abs. 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
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